Im Falles des Stakings werden zunächst Coins auf der Blockchain des Staking Providers platziert. Dieser Vorgang löst keinerlei Steuern aus. Die Coins befinden sich weiterhin im Eigentum des Kunden, das reine „zur Verfügung stellen“ auf der Blockchain löst keine Steuer aus.
Delegation
Für die Delegation seiner Coins erhält der Kunde Staking-Rewards in Form von zusätzlichen Coins. Diese Rewards sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem aktuellen Tageswert als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu versteuern.
Auch wenn die Rewards weiter delegiert werden, schützt dies nicht vor einer Versteuerung im Zuflusszeitpunkt. Da diese Daten nur in den Wallets ersichtlich sind, sollten hier genaueste Dokumentation für das Finanzamt geführt werden und Nachweise aus den Wallets separat gesichert werden. Werden die als Rewards erhaltenen Coins später verkauft, so kann der Erlös aus der Wertsteigerung ebenfalls als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG Steuern auslösen. Da diese Coins aber nicht entgeltlich angeschafft wurden, sondern selbst generiert wurden, fehlt es an einem Anschaffungsvorgang. Diese Fälle sind derzeit bei den Finanzverwaltungen nicht abschließend geklärt. In der herrschenden Literatur wird mangels einer Anschaffung daher die Meinung vertreten, dass die Gewinne aus dem Verkauf der als Rewards erhaltenen Coins nicht steuerbar sind. Verluste aus dem Verkauf sind ebenfalls steuerlich nicht anzusetzen.
Wir weisen darauf hin, dass dies keine steuerliche Beratung darstellt. Bitte sprechen Sie dazu direkt mit ihrem Steuerberater.